Die 20°-Schwelle
Bis 20° Neigung gilt eine Decke als flach – der Melder sitzt wie gewohnt an der Decke, möglichst raummittig. Über 20° ändert sich zweierlei: Der Melder darf nicht in die Firstspitze (dort kann ein Wärmepolster den Rauch fernhalten), sondern gehört mit Abstand zum First montiert – und in der BMA-Systematik der DIN VDE 0833-2 gelten größere Überwachungsflächen je Melder (z. B. 90 statt 60 m² bei Räumen über 80 m² und bis 6 m Höhe).
Wandmontage nach Anhang B der DIN 14676-1
Wo keine geeignete Deckenfläche existiert, erlaubt Anhang B die Wandmontage von Rauchwarnmeldern: Die Oberkante des Melders sitzt 0,3 bis 0,5 m unterhalb der Decke (bewährte Voreinstellung: 0,4 m), mit mindestens 0,5 m Abstand zu Raumecken – und nur mit einem Melder, den der Hersteller für Wandmontage freigegeben hat.
- Dachfenster, Gauben und Unterzüge unterbrechen die Deckenfläche – sie können zusätzliche Melder nötig machen.
- Bei voll ausgebauten Spitzböden zählt der Raum wie jeder Aufenthaltsraum.
- Kombinierte Decken (teils flach, teils geneigt) werden nach dem geneigten Anteil beurteilt, wenn er den Raum prägt.
PlanWerke berücksichtigt Dachneigung und Wandmontage in der automatischen Platzierung (Neigung je Raum, Anhang-B-Maße als Voreinstellung) – als Vorschlag zur fachplanerischen Prüfung.
Planungsorientierung: Alle Werte folgen den Vorgaben der genannten Normen und dienen der normorientierten Planung. Ergebnisse sind Planungsunterlagen zur fachplanerischen Prüfung – keine Konformitäts- oder Abnahmeaussage.
Häufige Fragen
Ab welcher Neigung gilt eine Decke als Dachschräge?
Ab mehr als 20°. Darunter wird wie bei einer flachen Decke geplant, darüber gelten Abstand zum First und (in der 0833-2-Systematik) die Dachschrägen-Spalten der Flächentabelle.
Wie hoch darf ein Rauchmelder an der Wand sitzen?
Nach Anhang B der DIN 14676-1 mit der Oberkante 0,3 bis 0,5 m unter der Decke und mindestens 0,5 m von Raumecken entfernt – mit einem dafür freigegebenen Melder.