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DIN 14676-1RWM5 Min. Lesezeit · Stand 2026-08

Rauchwarnmelder in Wohnungen: der Regelsatz der DIN 14676-1

Für Wohnungen und wohnungsähnliche Nutzung gilt nicht die große BMA-Systematik, sondern der bewusst einfachere Regelsatz der DIN 14676-1: ein Rauchwarnmelder je Pflichtraum, mittig an der Decke – und für Sonderfälle die Wandmontage nach Anhang B.

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Zwei Normen, zwei Welten

Die DIN 14676-1 regelt Rauchwarnmelder (RWM) in Wohnungen: batteriebetriebene Einzelgeräte, die Schlafende im Brandfall wecken. Die DIN VDE 0833-2 regelt dagegen Brandmeldeanlagen (BMA) mit Zentrale, Meldergruppen und aufgeschalteter Alarmierung. Die Flächen- und Abstandstabellen mit 60/80/110 m² gehören zur 0833-2 – die DIN 14676-1 kennt keine solchen Tabellen, sondern arbeitet raumbezogen.

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Der Wohnungs-Regelsatz

  • Grundsatz: ein Melder je Pflichtraum (Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege führen; je nach Bundesland auch Aufenthaltsräume), möglichst raummittig an der Decke.
  • Große oder unterteilte Räume sowie lange Flure können zusätzliche Melder erfordern – maßgeblich ist, dass der Rauch den Melder ungehindert erreicht.
  • Abstand zu Wänden und Einrichtung sowie zur Deckenkante einhalten; Nischen, Balken und Unterzüge können den Rauchtransport behindern.
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Wandmontage nach Anhang B

Wo Deckenmontage nicht möglich oder nicht sinnvoll ist (z. B. Dachschrägen ohne geeignete Deckenfläche), erlaubt Anhang B der DIN 14676-1 die Wandmontage – mit engen Maßvorgaben: Die Oberkante des Melders sitzt 0,3 bis 0,5 m unterhalb der Decke (bewährte Voreinstellung: 0,4 m), mit mindestens 0,5 m Abstand zu Raumecken. Der Melder muss für die Wandmontage vom Hersteller freigegeben sein.

Die Rauchmelder-Pflicht selbst regeln die Landesbauordnungen der Bundesländer – welche Räume Pflichträume sind und wer für Einbau und Betrieb verantwortlich ist, unterscheidet sich je Land.

Planungsorientierung: Alle Werte folgen den Vorgaben der genannten Normen und dienen der normorientierten Planung. Ergebnisse sind Planungsunterlagen zur fachplanerischen Prüfung – keine Konformitäts- oder Abnahmeaussage.

Häufige Fragen

Reicht in einem normalen Schlafzimmer ein Rauchwarnmelder?

In üblichen Wohnräumen ja – ein Melder möglichst raummittig an der Decke. Erst bei großen, verwinkelten oder unterteilten Räumen und langen Fluren werden zusätzliche Melder nötig.

Darf ein Rauchwarnmelder an die Wand?

Nur im Rahmen von Anhang B der DIN 14676-1: Oberkante 0,3–0,5 m unter der Decke, mindestens 0,5 m von Raumecken entfernt, und nur mit einem dafür geeigneten Melder.

Wann braucht es statt Rauchwarnmeldern eine Brandmeldeanlage?

Sobald Baurecht, Brandschutzkonzept oder Nutzung eine überwachte Anlage mit Zentrale und Alarmierung verlangen (Sonderbauten, Beherbergung, Versammlungsstätten …), gilt die Systematik der DIN 14675-1 und DIN VDE 0833-2 – nicht mehr die DIN 14676-1.

Diese Regeln, automatisch angewendet — auf Ihrem Plan.

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