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Bremen

EMA: keine behördliche Vorgabe — Versicherer und Grad entscheiden

Für Einbruchmeldeanlagen gibt es keine ortsgebundene behördliche Vorgabe. Maßgeblich sind die Vorgaben des Versicherers und der Grad nach DIN VDE 0833-3 / EN 50131 — unabhängig vom Ort des Bauvorhabens. PlanWerke gliedert Meldergruppen und Sicherungsbereiche VdS-orientiert.

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Die Festlegungen dieser Dienststelle direkt in ein Projekt übernehmen.

Projekt anlegen
ZUSTÄNDIGE STELLEN
Stadtgemeinde Bremen bzw. Stadt Bremerhaven – untere Bauaufsichtsbehörde (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 BremLBO; je nach Standort des Vorhabens)
Berufsfeuerwehr Bremen bzw. Bremerhaven – Brandschutzdienststelle (§ 12 Abs. 3 BremHilfeG); Beratung der Baubehörden im Genehmigungsverfahren (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BremHilfeG)

Das Land Bremen besteht aus zwei Stadtgemeinden mit getrennten Zuständigkeiten und getrennten TAB – Bremen und Bremerhaven. Maßgeblich ist die Stadtgemeinde des Bauvorhabens.

Erforderliche Brandmeldeanlagen sind an die Empfangseinrichtungen der Feuerwehr anzuschließen (§ 4 Abs. 6, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BremHilfeG).

Die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) für die Aufschaltung gibt die zuständige Feuerwehr bzw. die Alarmempfangsstelle heraus – Ausgabestand vor der Planung erfragen. PlanWerke liefert keine TAB mit.

Vorschlag — abzustimmen

Vorschlag zur Prüfung — jede abgeleitete Zuständigkeit und jeder TAB-Bezug ist mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen. PlanWerke gibt Parameter wieder, keine Freigaben.

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