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DIN VDE 0833-2BMA5 Min. Lesezeit · Stand 2026-10

Rauchmelder im Flur: Abstände für schmale Gänge bis 3 m Breite

In einem schmalen Flur versagt die Flächenrechnung: Ein Melder je 60 m² wäre bei 2 m Flurbreite alle 30 m einer – viel zu weit, um Rauch rechtzeitig zu erfassen. Deshalb schaltet die DIN VDE 0833-2 für Gänge bis 3 m Breite auf eine Abstandsregel um.

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Warum Flure anders gerechnet werden

Die Überwachungsfläche je Melder setzt einen kompakten Raum voraus, in dem der Erfassungsradius D_H in alle Richtungen wirkt. Ein Flur ist dagegen lang und schmal: Die Fläche ist klein, die Wege sind weit. Für Gänge und Deckenfelder bis 3 m Breite gilt daher nicht die Fläche, sondern der größte zulässige Abstand zwischen zwei Meldern entlang der Flurachse – und ein halbierter Abstand zur Stirnwand.

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Die Abstandsregeln

Melderartmax. Melderabstandmax. zur Stirnwandmit Zweimeldungsabhängigkeit Typ B
Rauchmelder15 m7,5 m11 m (7,5 m bei Löschanlagen-Ansteuerung)
Wärmemelder10 m5 m5 m

Melderabstände in Gängen bis 3 m Breite – eigene Darstellung nach den Vorgaben der DIN VDE 0833-2.

  • In Kreuzungs-, Einmündungs- und Eckbereichen sitzt je ein Melder – ein Knick im Flur ist nie „unterwegs“ zwischen zwei Meldern.
  • Eine Aussparung tiefer als 1 m und bis 3 m breit (Nische, Vorraum) zählt wie eine Einmündung und bekommt einen eigenen Melder.
  • Der Wandabstand von 0,5 m entfällt nur in sehr schmalen Gängen unter 1 m Breite – sonst gilt er auch im Flur.
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Geknickte Flure: der Weg zählt, nicht die Luftlinie

Bei L- oder U-förmigen Fluren muss der Abstand entlang des Flurs gemessen werden. PlanWerke trassiert dafür eine Mittellinie durch den Flurgrundriss und setzt die Zusatzmelder in echten Wegabständen; an jedem Knick entsteht ein Melder. Erkannt wird ein Flur, wenn er höchstens 3 m breit und mindestens dreimal so lang wie breit ist – das ist eine Erkennungsregel des Werkzeugs, keine Normvorgabe, und lässt sich durch Zeichnen des Raums korrigieren.

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Rechenbeispiel: Flur 42 × 2,2 m

Ein gerader Flur von 42 m Länge braucht bei 15 m Melderabstand und 7,5 m zur Stirnwand drei Rauchmelder (bei 7,5 m, 21 m und 36 m – zur zweiten Stirnwand bleiben 6 m). Die Flächenrechnung hätte mit 92 m² nur zwei Melder ergeben. Mündet in der Mitte ein zweiter Flur ein, kommt dort ein weiterer Melder hinzu.

Oberhalb und unterhalb von Fluren bis 3 m Breite gelten für Zwischendecken und Doppelböden eigene Abschnittslängen (höchstens 20 m je unüberwachtem Abschnitt) – siehe der Artikel zu den Sonderbereichen.

Planungsorientierung: Alle Werte folgen den Vorgaben der genannten Normen und dienen der normorientierten Planung. Ergebnisse sind Planungsunterlagen zur fachplanerischen Prüfung – keine Konformitäts- oder Abnahmeaussage.

Häufige Fragen

Wie weit dürfen Rauchmelder im Flur auseinander sein?

In Gängen bis 3 m Breite höchstens 15 m voneinander und höchstens 7,5 m von der Stirnwand entfernt. Wärmemelder: 10 m bzw. 5 m. In jeder Ecke und Einmündung sitzt zusätzlich ein Melder.

Gilt die Flur-Regel auch bei 3,5 m Breite?

Nein – oberhalb von 3 m Breite wird der Flur wie ein Raum nach Überwachungsfläche und Erfassungsradius D_H gerechnet. Die geometrische Prüfung sorgt dann dafür, dass kein Punkt zu weit vom nächsten Melder liegt.

Wie wird ein Knick im Flur behandelt?

Als Eckbereich mit eigenem Melder; der Abstand zum nächsten Melder wird entlang des Flurs gemessen, nicht über die Luftlinie.

Diese Regeln, automatisch angewendet — auf Ihrem Plan.

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